I. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 14. Februar 2006 II R 47/05 die Revision des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kläger) gegen ein klageabweisendes Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Juni 2004 5 K 4399/03 als unzulässig verworfen, weil der Kläger, ein in eigener Sache handelnder Rechtsanwalt, die Revision nicht rechtzeitig begründet hatte.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 31. Mai 2006 für dieses Verfahren gegen den Kläger als Kostenschuldner Gerichtskosten in Höhe von 525 EUR an.
Hiergegen legte der Kläger durch Schriftsatz vom 12. Juni 2006 Erinnerung ein und beantragt, die Kostenschuld in entsprechender Anwendung des § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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