BFH - Beschluss vom 31.07.2006
II E 3/06
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2113

Nichterhebung von Gerichtskosten

BFH, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen II E 3/06

DRsp Nr. 2006/24480

Nichterhebung von Gerichtskosten

1. Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.2. Voraussetzung ist eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, die "offensichtlich" sein muss.3. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht auf unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse berufen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 14. Februar 2006 II R 47/05 die Revision des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kläger) gegen ein klageabweisendes Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Juni 2004 5 K 4399/03 als unzulässig verworfen, weil der Kläger, ein in eigener Sache handelnder Rechtsanwalt, die Revision nicht rechtzeitig begründet hatte.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 31. Mai 2006 für dieses Verfahren gegen den Kläger als Kostenschuldner Gerichtskosten in Höhe von 525 EUR an.

Hiergegen legte der Kläger durch Schriftsatz vom 12. Juni 2006 Erinnerung ein und beantragt, die Kostenschuld in entsprechender Anwendung des § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.