Nachdem die Klägerin Anfang 1996 erstinstanzlich weitgehend obsiegt hatte, stellte sie einen vom 13. März 1996 datierenden Kostenfestsetzungsantrag (Bd. VII B1.1211 GA), mit dem Verzinsung ab Eingang des Antrages bei Gericht (18. März 1996) begehrt wurde. Diesen Antrag wiederholte die Klägerin (Bd. VIII Bl. 1434/1435 GA), nachdem ihre Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einen Teilerfolg hatte, wobei auch die Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin geändert wurde (Bd. VIII Bl. 1373 GA).
Durch den (die Kosten erster Instanz betreffenden) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Dezember 1998 hat das Landgericht Verzinsung lediglich ab 25. September 1998 angeordnet. Zum weitergreifenden Zinsantrag der Klägerin enthält der Beschluss keinerlei Ausführungen.
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