OLG Koblenz - Beschluss vom 14.01.1999
14 W 37/99
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2000, 39
NJW-RR 2000, 69
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 571/85

Nichtbescheiden eines Zinsantrages bei der Kostenfestsetzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 14 W 37/99

DRsp Nr. 1999/10881

Nichtbescheiden eines Zinsantrages bei der Kostenfestsetzung

»Gibt das Erstgericht dem Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich des Zinsbegehrens in zeitlicher Hinsicht nicht voll statt, so liegt darin (ohne besonderen Ausspruch) keine Teilabweisung. Eine entsprechende Kostenfestsetzungserinnerung des Klägers fällt dem Rechtsmittelgericht nicht an. Es ist vielmehr eine erstinstanzliche Schlussentscheidung zu treffen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Nachdem die Klägerin Anfang 1996 erstinstanzlich weitgehend obsiegt hatte, stellte sie einen vom 13. März 1996 datierenden Kostenfestsetzungsantrag (Bd. VII B1.1211 GA), mit dem Verzinsung ab Eingang des Antrages bei Gericht (18. März 1996) begehrt wurde. Diesen Antrag wiederholte die Klägerin (Bd. VIII Bl. 1434/1435 GA), nachdem ihre Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einen Teilerfolg hatte, wobei auch die Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin geändert wurde (Bd. VIII Bl. 1373 GA).

Durch den (die Kosten erster Instanz betreffenden) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Dezember 1998 hat das Landgericht Verzinsung lediglich ab 25. September 1998 angeordnet. Zum weitergreifenden Zinsantrag der Klägerin enthält der Beschluss keinerlei Ausführungen.