Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des im ersten Rechtszug ergangenen Versäumnisurteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. November 1985 -
Die Verpflichtung der Klägerin, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage bei dem nicht zuständigen Amtsgericht Güstrow eingereicht hat, ergibt sich aus § 281 Abs. 3 ZPO.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|