KG - Beschluss vom 20.09.2007
2 W 158/07
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 572 ; RPflG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 149
KGReport 2008, 214
NJ 2008, 131
Rpfleger 2008, 126
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 1332/06

Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Ausgangsgerichtes durch Verfügung statt durch Beschluss

KG, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 2 W 158/07

DRsp Nr. 2008/134

Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Ausgangsgerichtes durch Verfügung statt durch Beschluss

»1. a) Auch im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Ausgangsgerichtes durch einen Beschluss zu erfolgen; eine bloße Verfügung ist unzureichend. b) Erfolgt die Nichtabhilfe und Vorlage durch bloße Verfügung kann das Beschwerdegericht die Sache zur ordnungsgemäßen Bescheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen; es kann allerdings auch über die Beschwerde sogleich entscheiden. 2. Die anwaltliche Geschäftsgebühr, die der spätere Prozessbevollmächtigte des Kostengläubigers wegen seines vorprozessualen, anspruchszurückweisenden Schreibens verlangen kann, ist nicht Teil der Kosten des Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können (entgegen OLG Hamburg, OLGR 2006, 691 [692]).«

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 572 ; RPflG § 11 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.