LAG Köln - Beschluss vom 18.02.2014
4 Ta 10/14
Normen:
RVG Nr. 1000 VV ; RVG Nr. 1003 VV;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1413/13

Nicht-gebührenrechtliche EinwendungenKostenfestsetzungsantrag gegen MandantenSubstantiierung der EinwändeEinwand mangelnder Aufklärung

LAG Köln, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 10/14

DRsp Nr. 2014/3747

Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen Kostenfestsetzungsantrag gegen Mandanten Substantiierung der Einwände Einwand mangelnder Aufklärung

Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen

Ein Kostenfestsetzungsantrag ist abzuweisen, wenn der Antragsgegner nicht-gebührenrechtliche Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG erhebt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.11.2013 - 5 Ca 1413/13 - aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.497,02 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 1000 VV ; RVG Nr. 1003 VV;

Gründe