FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.03.2013
5 KO 121/13
Normen:
RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 2; RVG § 11 Abs. 3 S. 1; RVG § 11 Abs. 4; RVG § 11 Abs. 5 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; BRAO § 49b Abs. 5; FGO § 5 Abs. 3;

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG Hinweispflicht des Anwalts auf Gebührenbemessung nach dem Gegenstandswert Nachweis der Bevollmächtigung und Beauftragung des Rechtswalts sinngemäße Anwendung von § 11 Abs. 4 RVG im Erinnerungsverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 5 KO 121/13

DRsp Nr. 2013/18380

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG Hinweispflicht des Anwalts auf Gebührenbemessung nach dem Gegenstandswert Nachweis der Bevollmächtigung und Beauftragung des Rechtswalts sinngemäße Anwendung von § 11 Abs. 4 RVG im Erinnerungsverfahren

1. Hat der Rechtsanwalt die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG gegen seinen Mandanten beantragt, so erhebt der Mandant mit der Behauptung, dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt zu haben, einen Einwand, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund und nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG grundsätzlich zur Folge hat, dass die Vergütungsfestsetzung abzulehnen und ein bereits ergangener Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzuheben ist. Dies gilt aber nicht, wenn sich aus den aktenkundigen Schreiben und Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass der Mandant den Rechtsanwalt bevollmächtigt und beauftragt hat, und die Einwendung daher offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.