LAG Köln - Beschluss vom 06.09.2007
11 Ta 189/07
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 45/06

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen gegen Vergütungsfestsetzung bei sachlichem Hintergrund und nicht offensichtlicher Unbegründetheit

LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 189/07

DRsp Nr. 2007/18086

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen gegen Vergütungsfestsetzung bei sachlichem Hintergrund und nicht offensichtlicher Unbegründetheit

»1. Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf angebliche anwaltliche Schlechtleistungen und sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche, so handelt es sich um Einwendungen i. S. v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.2. Diese Einwendungen müssen weder schlüssig sein, noch bedürfen sie einer näheren Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass sie einen sachlichen Hintergrund haben und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sind (wie LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 - 7 (10) 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 - 9 Ta 327/04; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 - 9 Ta 177/07 m. w. N.).«

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdegegner sind die früheren Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdegegner haben mit am 18.10.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz vom 16.10.2006 die Kostenfestsetzung ihrer Gebühren und Auslagen gegen den Beschwerdeführer, den sie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn - 5 Ca 45/06 - vertreten hatten, beantragt.