Das - gemäß den §§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, 19 Abs. 1 FGG zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 hat das Familiengericht seinen Verbindungsbeschluss vom 25. November 2002 rückgängig gemacht, indem es die Folgesache "elterliche Sorge" aus dem Scheidungsverbund herausgelöst und abgetrennt hat. Mit der Abtrennung ist das Verfahren (wieder) eine so genannte isolierte Familiensache, auf die ausschließlich die Bestimmungen des FGG sowie diejenigen der Kostenordnung Anwendung finden (vgl. zu letzterem: Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 15. Aufl., Rdnr. 42 zu § 94 KostO und Rdnr. 14 zu § 1 KostO).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|