1. In dem im Sommer 1992 eingeleiteten Verfahren ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Im Hinblick auf ein in der Berufungsinstanz anhängiges Parallelverfahren wurde das Klagverfahren einvernehmlich zum "Ruhen" gebracht und im Frühjahr 1994 nach § 7 AktO weggelegt. Die PKH-Vergütung des Vertreters des Beklagten wurde antragsgemäß festgesetzt.
Im Oktober 2000 wurde das Verfahren von der Klägerin wieder angerufen und später durch Abschluss eines Vergleichs - auf den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich ausgedehnt wurde - beendet.
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