OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2015
6 E 149/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3315/13

Neubewertung einer Prüfungsleistung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 6 E 149/15

DRsp Nr. 2015/4594

Neubewertung einer Prüfungsleistung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem auf die Wiederholung, hilfsweise Neubewertung einer Prüfungsleistung ("Referat im Fachmodul 4" im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) gerichteten Klageverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 7.500,00 Euro abzielt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).