OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2004
6 W 8/04
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
WRP 2004, 782
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 31/03

Negative Feststellungsklage nach umfangreicher Abmahnung und nur partieller anschließender Klageerhebung

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 6 W 8/04

DRsp Nr. 2004/13909

Negative Feststellungsklage nach umfangreicher Abmahnung und nur partieller anschließender Klageerhebung

1. Ein Anerkenntnis ist bei unterbliebener vorprozessualer Abmahnung "sofort" i. S. des § 93 ZPO abgegeben, wenn es unbeschränkt zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung erklärt wird, mag es vorher schriftsätzlich auch nur eingeschränkt ausgesprochen worden sein. 2. Der (teilweise) zu Unrecht Abgemahnte ist im Regelfall nicht gehalten, zur Vermeidung von Kostennachteilen vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage den Weg der Gegenabmahnung zu beschreiten. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die zu Recht erfolgte Abmahnung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens mit einer Schadensersatzforderung verbunden worden war und der Beweis des ersten Anscheins für einen auch schuldhaft begangenen Wettbewerbsverstoß sprach; dem Abgemahnten obliegt es bei dieser Sachlage, vor Einleitung gerichtlicher Schritte den Abmahnenden über die nur ihm bekannten Gründe zu unterrichten, aus denen sein Verschulden gleichwohl entfällt. Das gilt erst recht, wenn auf die Abmahnung nur Klage auf Unterlassung, Auskunft und Widerruf erhoben, Schadensersatzforderungen bei den Annexansprüchen aber nicht geltend gemacht worden waren, obgleich das deren Verjährung zur Folge hatte.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe: