KG - Urteil vom 28.02.2002
8 U 4735/98
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 343 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; AGBG § 5 ; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 284 § 288 ; BRAO § 46 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 355
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 777/99

Nebenkostenabrechnung ohne Vorschusserhebung

KG, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 8 U 4735/98

DRsp Nr. 2002/13345

Nebenkostenabrechnung ohne Vorschusserhebung

1.Ein Vermieter kann auch ohne Vorschusserhebung über Nebenkosten abrechnen.2. Widerstreitende Interessen der Vertragsparteien sind nur ein Merkmal für die Auslegung des Vertrages und können nur eingreifen, wenn der Wortlaut der Reglungen dem nicht entgegensteht.3. Zur Unwirksamkeit eines Vertrages wegen einer fehlenden sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 343 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; AGBG § 5 ; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 284 § 288 ; BRAO § 46 ;

Entscheidungsgründe:

1) Das Versäumnisurteil vom 10. Mai 2001 ist nach § 343 Absatz 1 ZPO aufrecht zu erhalten, weil die an sich zulässige Berufung des Beklagten keinen Erfolg hat.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der sich nach Verrechnungen aus den Nebenkostenabrechnungen vom 7. Juni 1996 und 28. Dezember 1996 für die Jahre 1994 und 1995 ergebenden Saldoreste in Höhe von insgesamt 11.837,45 DM verurteilt und die auf Zahlung von 926,09 DM als Rest eines Guthabens aus der Heizkostenabrechnung für 1995 gerichtete Widerklage abgewiesen.