1) Das Versäumnisurteil vom 10. Mai 2001 ist nach § 343 Absatz 1 ZPO aufrecht zu erhalten, weil die an sich zulässige Berufung des Beklagten keinen Erfolg hat.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der sich nach Verrechnungen aus den Nebenkostenabrechnungen vom 7. Juni 1996 und 28. Dezember 1996 für die Jahre 1994 und 1995 ergebenden Saldoreste in Höhe von insgesamt 11.837,45 DM verurteilt und die auf Zahlung von 926,09 DM als Rest eines Guthabens aus der Heizkostenabrechnung für 1995 gerichtete Widerklage abgewiesen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|