FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2014
3 KO 986/13
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2, Anl. 1 Teil 3 Nr. 3202; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; VV- RVG Teil 3 Nr. 3202; VV- RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; FGO § 149; ZPO § 294;

Nachweispflicht und Beweislast bei Geltendmachung einer Terminsgebühr für telefonische Erledigungsversuche des Prozessbevollächtigten

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 3 KO 986/13

DRsp Nr. 2014/7472

Nachweispflicht und Beweislast bei Geltendmachung einer Terminsgebühr für telefonische Erledigungsversuche des Prozessbevollächtigten

1. Der Tatbestand einer „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts” i. S. d. Vorbemerkung Ziff. 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG als Voraussetzung für eine Terminsgebühr erfordert, dass mündlich Erklärungen zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht. 2. Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast, wobei im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO gelten.