OLG Koblenz - Beschluss vom 04.11.2003
14 W 720/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZuSEG § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 34
Rpfleger 2004, 183

Nachweis wettbewerbswidrigen Verhaltens durch eine Detektei; Erstattungsfähigkeit der Auslagen

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 14 W 720/03

DRsp Nr. 2005/3751

Nachweis wettbewerbswidrigen Verhaltens durch eine Detektei; Erstattungsfähigkeit der Auslagen

»1. Zur gerichtsverwertbaren Aufklärung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens darf ein betroffener Mitbewerber vorprozessual eine Detektei beauftragen. Der Auftrag muss auf das für den Prozess Erforderliche beschränkt werden. 2. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, bei besonders schwierigen Ermittlungen, die eine spezielle sachliche Ausstattung und persönliche Fähigkeiten erfordern, mit der Detektei ein Tagespauschalhonorar zu vereinbaren (hier: 640 EUR). 3. Die Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens müssen spezifiziert werden. Ausnahmsweise ist ein Pauschalhonorar jedoch vom Prozessgegner zu erstatten, wenn sicher feststeht, dass die Vergütung des Privatgutachters die nach dem ZuSEG zu gewährende Entschädigung für eine vergleichbare Leistung nicht übersteigt.«