BGH - Beschluß vom 31.01.2001
XII ZB 121/00
Normen:
ZPO §§ 3, 511a, 519b Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 709
NJW 2001, 1652
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Nachträgliche Heraufsetzung der Beschwer bei Berufung

BGH, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen XII ZB 121/00

DRsp Nr. 2001/4513

Nachträgliche Heraufsetzung der Beschwer bei Berufung

»Hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert nach §§ 2, 3 ZPO mit nicht mehr als 1.500 DM festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, so kann eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO auf neue Tatsachen, die für die Festsetzung des Beschwerdewertes von Bedeutung sind, nur gestützt werden, wenn dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler zur Last fällt.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a, 519b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erteilung von Auskunft über ihre Brutto- und Nettoeinkünfte sowie auf Vorlage der Einnahmenüberschußrechnung unter anderem für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1999 in Anspruch.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage entsprochen. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. In der Berufungsschrift wird ausgeführt, daß sich der Wert der Beschwer der Beklagten nach dem Auskunftsinteresse des Klägers bestimme; dieses Interesse sei mit einem Betrag zwischen 5.000 DM und 10.000 DM anzusetzen und die Berufung deshalb statthaft.