OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2005
I-10 W 144/04
Normen:
ZPO § 104 ; BRAGO § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.10.2004

Nachträgliche Geltendmachung von Umsatzsteuer nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen I-10 W 144/04

DRsp Nr. 2007/11112

Nachträgliche Geltendmachung von Umsatzsteuer nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses

1. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer nachträglichen Geltendmachung von Umsatzsteuer nur dann entgegen, wenn das Gericht im Kostenfestsetzungsbeschluss über die Frage der Berücksichtigung der Umsatzsteuer eine Entscheidung getroffen hätte, was wiederum voraussetzt, dass insoweit ein Antrag auf Festsetzung vorlag. 2. Einer Nachliquidation von zunächst nicht geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen kann der Einwand der Verwirkung entgegenstehen, wenn eine gewisse Zeit nach Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens verstrichen ist und der Gegner nicht mehr damit zu rechnen braucht, dass der Kostenerstattungsberechtigte entgegen den früheren Angaben doch noch die Erstattung der Umsatzsteuer beansprucht. 3. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, ist der steuerliche Anknüpfungspunkt der Zeitpunkt der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung nach § 16 BRAGO. Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt der Erledigung des Auftrags oder die Beendigung der Angelegenheit, im gerichtlichen Verfahren treten hinzu das Ergehen einer Kostenentscheidung, das Ende des Rechtszuges oder das Nichtbetreiben der Sache über mehr als drei Monate.

Normenkette:

ZPO § 104 ;