OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2016
17 W 79/16
Normen:
RVG § 13; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1085
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 365/12

Nachträgliche Geltendmachung im ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachter Posten

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 17 W 79/16

DRsp Nr. 2016/10911

Nachträgliche Geltendmachung im ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachter Posten

1. Versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten sind der Nachliquidation zugänglich. 2. Dem steht die materielle Rechtskraft des bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen. 3. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten auch schon in der Vorinstanz vertreten, so erhält er die Gebühren nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenrecht, wenn er die Rechtsmittelschrift vor dem Stichtag eingereicht hat. Bei dem Rechtsanwalt des Rechtsmittelgegners ist hinsichtlich der bei der Berechnung seiner Honorierung zu Grunde zu legenden Tabelle entscheidend, ob ihm der unbedingte Auftrag zur Vertretung in der Rechtsmittelinstanz vor dem Stichtag – dann gilt altes Recht – oder nach dem Stichtag – dann geht neues Recht – erteilt wurde. Dies kann dazu führen, dass beide Rechtsanwälte für dasselbe Berufungsverfahren unterschiedlich honoriert werden..

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 259,90 €

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.