OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 11 W 858/04
DRsp Nr. 2004/17283
Nachträgliche Änderung des Streitwertes
»1. Der Streitwert darf auch dann nachträglich auf Beschwerde geändert werden, wenn dadurch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung falsch wird (Abweichung von BGH XII ZR 103/98 vom 31.08.2000).2. Der Streitwert einer Klage auf Auflassung entspricht dem Kaufpreisrest, über den die Parteien allein noch streiten.«