BayObLG - Beschluß vom 07.10.1998
3Z BR 93/98
Normen:
KostO §§ 19, 20 Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 376
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 191/97
AG Passau,

Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 93/98

DRsp Nr. 1999/719

Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das Rechtsbeschwerdegericht

»A. 1. Der Verkehrswert eines Grundstücks ist Ermessenswert.2. Ungewöhnliche Verhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO.3. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielender Grundstückspreis.4. Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines Wiederkaufsrechts.B. Nichtberücksichtigung neuen Tatsachenvortrags durch das Rechtsbeschwerdegericht. Zur Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das Rechtsbeschwerdegericht.«

Normenkette:

KostO §§ 19, 20 Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Mit notarieller Urkunde vom 10.4.1990 bot die Stadt der Beteiligten, einer Verlags-GmbH, den Abschluß eines Kaufvertrages über eine Gewerbefläche von - letztlich - 62598/m² zur Errichtung eines Verlags- und Druckzentrums an. Der Kaufpreis sollte 35 DM/m² betragen. Es wurde vereinbart, daß das Angebot angenommen werden müsse, wenn der Verkäufer dies nach Fertigstellung der Planierung des Grundstücks verlange. In der Urkunde wurde auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt, die am 9.5.1990 vorgenommen wurde.