1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Rottweil vom 15. Januar 2009, Az. 1 O 38/07, abgeändert:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Rottweil vom 07. Februar 2008 sind als Nachfestsetzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2008 von der Klägerin an den Beklagten an weiteren Kosten zu erstatten 363,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 22. Oktober 2008.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 363,85 Euro
I.
Durch das klagabweisende Urteil des Landgerichts Rottweil vom 07. Februar 2008 wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nach Berufungsrücknahme ist dieses rechtskräftig geworden.
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