BGH - Beschluß vom 14.09.2004
VI ZB 61/03
Normen:
ZPO § 319 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2378
BGHReport 2005, 183
DStR 2005, 531
JurBüro 2005, 35
MDR 2005, 103
NJW 2005, 156
Rpfleger 2005, 51
VersR 2004, 1962
VersR 2005, 1102
ZIP 2005, 86
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 07.08.2003
LG Koblenz,

Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

BGH, Beschluß vom 14.09.2004 - Aktenzeichen VI ZB 61/03

DRsp Nr. 2004/16811

Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

»a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein.b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.«

Normenkette:

ZPO § 319 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 19 ;

Gründe: