Die als sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu behandelnde "Erinnerung" der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht eine Kostenfestsetzung abgelehnt hat.
1. Gemäß § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Dazu gehören nicht nur die bereits für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids angefallenen Auslagen, die ohnehin schon in diesem Antrag als Nebenforderungen anzugeben sind (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), sondern auch die weiteren Kosten für das Erwirken des Vollstreckungsbescheids und damit auch die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|