OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.10.2005
13 W 1484/05
Normen:
ZPO §§ 104 ff § 699 § 690 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 141
OLGReport-Nürnberg 2006, 211
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 1750/05

Nachfestsetzung im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids versehentlich nicht angegebener Rechtsanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 13 W 1484/05

DRsp Nr. 2005/21205

Nachfestsetzung im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids versehentlich nicht angegebener Rechtsanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren?

»1. Eine Nachfestsetzung im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids übersehener Kosten kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO durch das für das streitige Verfahren zuständige Gericht erfolgen. 2. Zur Frage der Ergänzung des Vollstreckungsbescheids in diesen Fällen.«

Normenkette:

ZPO §§ 104 ff § 699 § 690 ;

Entscheidungsgründe:

Die als sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu behandelnde "Erinnerung" der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht eine Kostenfestsetzung abgelehnt hat.

1. Gemäß § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Dazu gehören nicht nur die bereits für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids angefallenen Auslagen, die ohnehin schon in diesem Antrag als Nebenforderungen anzugeben sind (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), sondern auch die weiteren Kosten für das Erwirken des Vollstreckungsbescheids und damit auch die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin.