OLG Hamburg - Beschluss vom 15.07.2010
4 W 180/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 61/06

Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 4 W 180/10

DRsp Nr. 2011/4203

Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Hat eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein und die Mehrwertsteuer auf Anwaltskosten nicht geltend gemacht, so steht die Rechtskraft der daraufhin ergangenen Entscheidung einer Nachfestsetzung nicht entgegen. 2. Der Anspruch auf Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer ist nicht verwirkt, wenn zwischen der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag und dem Antrag auf Nachfestsetzung nur etwa 2 1/2 Monate liegen. 3. Hat das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden, dass eine Erstattung der Mehrwertsteuer nicht in Betracht kommt, weil der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Nachfestsetzung entgegen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 10.6.2010 geändert.

Die vom Beklagten an den Kläger nach dem rechtskräftigen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.2.2007 im Wege der Nachfestsetzung zu erstattenden Kosten werden auf

EUR 1.104,09

nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2010 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Klägers vom 19.4.2010 wird zurückgewiesen.