OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.02.2006
9 OA 404/05
Normen:
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 653
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 37/05

Nachbar, Rechtsschutz, vorläufiger Streitwert, Eilverfahren, Windenergieanlage, mehrere Kläger, Streitwertbeschwerde, Streitwertkatalog, Streitwertkatalog 2004, Zusammenrechnung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 9 OA 404/05

DRsp Nr. 2008/6890

Nachbar, Rechtsschutz, vorläufiger Streitwert, Eilverfahren, Windenergieanlage, mehrere Kläger, Streitwertbeschwerde, Streitwertkatalog, Streitwertkatalog 2004, Zusammenrechnung

»Streitwert bei einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren von Nachbarn gegen Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage.«

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Für das von den Antragstellern als Nachbarn betriebene vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Typ Enercon E 48, 800 KW Nennleistung, Gesamthöhe 99,6 m) in einer Entfernung von 780 m zu dem in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstück hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit dem angegriffenen Beschluss den Streitwert auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Die dagegen von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen aus eigenem Kosteninteresse im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Streitwerts erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert auf 30.000,-- EUR anzuheben, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG), aber nicht begründet.