LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2018
L 20 AL 224/17 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 225/17

Nach einer Beiordnung entstandene VerfahrensgebührPrinzip der PauschalgebührenKeine Trennung anwaltlicher Teilbetätigungen vor oder nach einer Beiordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen L 20 AL 224/17 B

DRsp Nr. 2018/2652

Nach einer Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr Prinzip der Pauschalgebühren Keine Trennung anwaltlicher Teilbetätigungen vor oder nach einer Beiordnung

1. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist für die Bemessung der nach der Beiordnung entstandenen Verfahrensgebühr auch auf die Tätigkeiten des Rechtsanwalts abzustellen, die dieser vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat. 2. Denn das RVG wird aus Gründen der Kostengerechtigkeit und Vereinfachung vom Prinzip der Pauschalgebühren beherrscht; die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. 3. Der Anwalt wird also nicht für einzelne Teiltätigkeiten, sondern insgesamt durch eine pauschale Gebühr vergütet; dabei entstehen die Gebühren durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestandes (also z.B. bei jeder Teiltätigkeit, die auch für sich allein das Verfahren betreibt) gleichsam immer aufs Neue; 4. Allerdings kann der Anwalt die betreffende Gebühr im gerichtlichen Verfahren für jeden Rechtszug nur einmal fordern.