Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Mai 2009 wird verworfen.
I.
Die Beklagte begehrt die Herabsetzung eines vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes.
Der Kläger hat im April 2009 eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, eine Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde zu bescheiden.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2009 das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Beklagte am 30. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Zu Beginn der Beschwerde heißt es:
"... wird gegen den Streitwertbeschluss der Kammer Beschwerde eingelegt
und beantragt,
den Streitwert auf EUR 2.500,-- festzusetzen."
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