Mitwirkung eines Notars als Richter am Notarkostenbeschwerdeverfahren
BayObLG, Beschluß vom 08.05.1985 - Aktenzeichen BReg 3 Z 37/85
DRsp Nr. 1998/13854
Mitwirkung eines Notars als Richter am Notarkostenbeschwerdeverfahren
»Hat der Präsident des Landgerichts einen Notar angewiesen, wegen einer Kostenberechnung die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, so ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren als Richter mitzuwirken.«