OLG Naumburg - Beschluss vom 23.12.2002
5 W 160/02
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 568 S. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 465/00

Mitwirkung des Anwalts an Erörterung als Voraussetzung für Entstehen der Erörterungsgebühr

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen 5 W 160/02

DRsp Nr. 2003/2887

Mitwirkung des Anwalts an Erörterung als Voraussetzung für Entstehen der Erörterungsgebühr

»Der Prozessbevollmächtigte erhält gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO eine Erörterungsgebühr, wenn nach Aufruf der Sache und vor dem Schluss der Verhandlung (OLG Düsseldorf MDR 1989, 172) unter Beteiligung des Gerichts ein Meinungsaustausch über eine den fraglichen Rechtsstreit betreffende prozessuale oder materiell-rechtliche Frage stattfindet (OLG Köln JurBüro 1996, 82; OLG Nürnberg MDR 1998, 125) und der Prozessbevollmächtigte sich daran in irgendeiner Weise beteiligt (OLG München Rpfleger 1976, 260; OLG Hamburg 1977, 205). Seine Mitwirkung an der Erörterung erfordert allerdings nicht stets, dass er sich zu Wort meldet. Sie kann auch darin liegen, dass er dem Meinungsaustausch zwischen dem Gericht und dem Gegner folgt und dabei pflichtgemäß prüft, ob zur Wahrung der Rechte seiner Partei eine Äußerung geboten erscheint (OLG Braunschweig JurBüro 1996, 528; OLG Düsseldorf AnwBl 1997, 178; OLG Koblenz JurBüro 1998, 305). Ob eine Erörterung stattgefunden hat, muss sich nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 568 S. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: