OLG München - Beschluss vom 07.08.2009
34 Wx 48/09
Normen:
KostO § 11; KostO § 14 Abs. 5; KostO § 14 Abs. 7; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 280
MDR 2009, 1410
NVwZ-RR 2010, 90
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKT 2052/08
AG Ingolstadt,

Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Kammer für Handelssachen bei der Entscheidung über eine Kostenbeschwerde; Gerichtskostenfreiheit bayerischer Kommunen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

OLG München, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 34 Wx 48/09

DRsp Nr. 2010/6848

Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Kammer für Handelssachen bei der Entscheidung über eine Kostenbeschwerde; Gerichtskostenfreiheit bayerischer Kommunen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

1. Entscheidet die Kammer für Handelssachen über eine Kostenbeschwerde entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 7 Satz 3 KostO unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, handelt es sich um einen absoluten Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Entscheidung zwingt (wie OLG Köln FGPrax 2005, 233). 2. Zur Gebührenfreiheit von Kommunen, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auszüge aus Registern anfordern, die bei bayerischen Amtsgerichten geführt werden.

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 31. März 2009 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Ingolstadt (Kammer für Handelssachen) zurückverwiesen.

Normenkette:

KostO § 11; KostO § 14 Abs. 5; KostO § 14 Abs. 7; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 bat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) um nähere Angaben zur Person des Geschäftsführers einer GmbH. Nach Übersendung eines unbeglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister (HRB) hat das Amtsgericht eine auf §§ 89, gestützte Kostenrechnung über 10 € erstellt. Die Beteiligte zu 1 hat die Aufhebung der Kostenrechnung beantragt.