Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 31. März 2009 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Ingolstadt (Kammer für Handelssachen) zurückverwiesen.
I. Die Beteiligte zu 1 bat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) um nähere Angaben zur Person des Geschäftsführers einer GmbH. Nach Übersendung eines unbeglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister (HRB) hat das Amtsgericht eine auf §§ 89, gestützte Kostenrechnung über 10 € erstellt. Die Beteiligte zu 1 hat die Aufhebung der Kostenrechnung beantragt.
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