Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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