BGH - Urteil vom 20.01.2011
IX ZR 123/10
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2; BRAGO § 105 Abs. 2 S. 3; OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 170 Abs. 2; RVG -VV Nr. 5115;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 499
MDR 2011, 392
NZV 2011, 337
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 242 C 13744/09
LG München I, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 16880/09

Mitwirkung an der Erledigung eines Verfahrens durch Rat des Verteidigers an seinen Mandaten des Schweigens zu dem erhobenen Vorwurf und Vornahme einer entsprechender Mitteilung an die Verwaltungsbehörde; Mitwirkung bei Offenkundigkeit des Nichtbegehens der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit unabhängig von der Einlassung des Betroffenen

BGH, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 123/10

DRsp Nr. 2011/2103

Mitwirkung an der Erledigung eines Verfahrens durch Rat des Verteidigers an seinen Mandaten des Schweigens zu dem erhobenen Vorwurf und Vornahme einer entsprechender Mitteilung an die Verwaltungsbehörde; Mitwirkung bei Offenkundigkeit des Nichtbegehens der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit unabhängig von der Einlassung des Betroffenen

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2; BRAGO § 105 Abs. 2 S. 3; OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 170 Abs. 2; RVG -VV Nr. 5115;

Tatbestand