BVerwG - Urteil vom 17.08.2005
6 C 7.04
Normen:
BRAGO § 12 § 118 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 247
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 846/02

Mittelgebühr bei Erledigung eines Durchschnittfalls - billiges Ermessen des Rechtsanwaltes bei Rahmengebühr

BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 6 C 7.04

DRsp Nr. 2005/20608

Mittelgebühr bei Erledigung eines Durchschnittfalls - billiges Ermessen des Rechtsanwaltes bei Rahmengebühr

»Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum (wie Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73).«

Normenkette:

BRAGO § 12 § 118 ;

Gründe:

I.

Mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22. Dezember 2000 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zur Feststellung der Zivildienstfähigkeit eine Überprüfungsuntersuchung durchzuführen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Dem dagegen durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erhobenen Widerspruch half das Bundesamt mit Bescheid vom 13. September 2001 ab und erlegte die Verfahrenskosten der Beklagten auf. Zugleich bestimmte das Bundesamt, dass dem Kläger die aus der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig gewesen sei.