1.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung handelt, wenn einzelne Mitarbeiter des Christlichen Jugenddorfwerks Mainz in den Räumen der Beteiligten zu 2) im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit vergebenen Bildungsmaßnahme, die der Bietergemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2) und des CJD vergeben wurde, eingesetzt werden.
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