I.
Die Erinnerungsführerin hatte die Klage 13 K 1296/06 erhoben. Mit dieser wandte sie sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2002 bis 2004, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §
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