Mindestgebühr nach § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO im denkbar einfach gelagerten Sorgerechtsfall
OLG Köln, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 4 WF 292/97
DRsp Nr. 1998/15930
Mindestgebühr nach § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO im denkbar einfach gelagerten Sorgerechtsfall
»1. Beschränkt sich im isolierten Sorgerechtsverfahren die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz und fällt auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich sah, denkbar kurz aus und sind sich die Parteien darüber einig, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, so kann allein der Ansatz der Mindestgebühr als billig im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO angesehen werden.2. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlung an den beigeordneten Anwalt kann in entsprechender Anwendung des § 7GKG erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.«