OLG Köln - Beschluß vom 06.02.1998
4 WF 292/97
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 2 S. 2, § 128 ; GKG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1380
JurBüro 1998, 540
OLGReport-Köln 1998, 240

Mindestgebühr nach § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO im denkbar einfach gelagerten Sorgerechtsfall

OLG Köln, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 4 WF 292/97

DRsp Nr. 1998/15930

Mindestgebühr nach § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO im denkbar einfach gelagerten Sorgerechtsfall

»1. Beschränkt sich im isolierten Sorgerechtsverfahren die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz und fällt auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich sah, denkbar kurz aus und sind sich die Parteien darüber einig, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, so kann allein der Ansatz der Mindestgebühr als billig im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO angesehen werden.2. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlung an den beigeordneten Anwalt kann in entsprechender Anwendung des § 7 GKG erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 2 S. 2, § 128 ; GKG § 7 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.