Die zulässige Erinnerung des Antragstellers zu 1 (§ 14 KostO) ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 liegt mit dem Beschluß des Senats vom 16. Januar 2004 eine wirksame Entscheidung vor, die den Gebührentatbestand des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO verwirklicht. Die Gebühr ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. Nach § 33 KostO beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 10 EURO. Dieser Betrag darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn lediglich ein Bruchteil der vollen Gebühr anzusetzen ist.
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