BGH - Beschluß vom 12.03.2004
V ZB 64/03
Normen:
KostO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 33 ;

Mindestbetrag einer Gebühr

BGH, Beschluß vom 12.03.2004 - Aktenzeichen V ZB 64/03

DRsp Nr. 2004/5141

Mindestbetrag einer Gebühr

Der Mindestbetrag einer Gebühr von 10 EURO (§ 33 KostO) darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn lediglich ein Bruchteil der vollen Gebühr anzusetzen ist.

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 33 ;

Gründe:

Die zulässige Erinnerung des Antragstellers zu 1 (§ 14 KostO) ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 liegt mit dem Beschluß des Senats vom 16. Januar 2004 eine wirksame Entscheidung vor, die den Gebührentatbestand des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO verwirklicht. Die Gebühr ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. Nach § 33 KostO beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 10 EURO. Dieser Betrag darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn lediglich ein Bruchteil der vollen Gebühr anzusetzen ist.