LG Nürnberg-Fürth, vom 26.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 651/04
AG Hersbeck - 1 C 1264/03 - 8.12.2003,
Mindestbeschwerdewert für eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Erstattungfähigkeit der Auslagenpauschale im Mahn- und im anschließenden Streitverfahren
BGH, Beschluß vom 28.10.2004 - Aktenzeichen III ZB 41/04
DRsp Nr. 2004/17983
Mindestbeschwerdewert für eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Erstattungfähigkeit der Auslagenpauschale im Mahn- und im anschließenden Streitverfahren
»a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2ZPO nicht erforderlich.b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).«