BayObLG - Beschluß vom 23.05.2000
3Z BR 61/00
Normen:
KostO § 25, § 156 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 29
BayObLGZ 2000, 143
JurBüro 2000, 543
NJW-RR 2000, 1379
NZM 2000, 731
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 16396/99

Mietrecht von unbestimmter Vertragsdauer

BayObLG, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 61/00

DRsp Nr. 2000/5869

Mietrecht von unbestimmter Vertragsdauer

»1. Bei der Entscheidung, ob im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung ein Mietrecht von bestimmter oder unbestimmter Vertragsdauer vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht auf den vereinbarten Beginn der Mietzeit abzustellen.2. Kann eine der Parteien bis zum Beginn der Mietzeit ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, so liegt ein Mietrecht von unbestimmter Vertragsdauer vor.«

Normenkette:

KostO § 25, § 156 ;

Gründe

Am 28.6.1999 beurkundete der weitere Beteiligte den Verkauf von Grundstücken nebst einem Vorkaufsrecht an die Beteiligte zum Kaufpreis von 3255 000 DM zuzüglich 529914 DM darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Beteiligte sollte die Grundstücke bebauen und anschließend an die Käufer vermieten. Ziffer XV der Kaufvertragsurkunde lautet:

"Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer wird, aufschiebend bedingt mit Eintritt des Tages der Besitzübergabe, der Mietvertrag geschlossen, der niedergelegt ist in der Anlage I zu dieser Urkunde."

Die Präambel des Mietvertrags lautet:

"1. Der Vermieter wird in Vollzug des in der Haupturkunde und des erforderlichen Nachtrags zur Messungsanerkennung und Auflassung Eigentümer der mit der Haupturkunde erworbenen Grundstücke bzw. Teilflächen (nachfolgend "Mietgrundstück" genannt).