I.
Der Beschwerdeführer wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 28.01.1998 wegen Förderung der Prostitution u.a. verurteilt; ihm wurden nach § 465 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ein Teil der Vorwürfe der Anklage - darunter der Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin - wurde nach §§ 154, 154a StPO in der Hauptverhandlung ausgeschieden.
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