OVG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2003
4 E 10/03
Normen:
VwGO § 99 ; VwGO § 100 ; VwGO § 146 Abs. 2 ; GKG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 387
NJW 2003, 2699
Vorinstanzen:
VG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2546/02

Melderecht, Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, Vorlage von Behördenakten, Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten, Berücksichtigung schutzwürdiger Drittbelange

OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 4 E 10/03

DRsp Nr. 2008/843

Melderecht, Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, Vorlage von Behördenakten, Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten, Berücksichtigung schutzwürdiger Drittbelange

»Wenn eine Behörde dem Gericht Verwaltungsvorgänge vorlegt und zugleich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (hier: Leib und Leben eines Dritten) geltend macht, darf das Verwaltungsgericht im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs eines Verfahrensbeteiligten weder selbst eine Entscheidung entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen noch ohne weiteres Akteneinsicht gewähren. Vielmehr sind die Verwaltungsvorgänge in einem solchen Fall an die Behörde zurückzugeben, um eine Entscheidung in dem nach § 99 VwGO hierfür vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen.«

Normenkette:

VwGO § 99 ; VwGO § 100 ; VwGO § 146 Abs. 2 ; GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht verweigerte Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat keinen Erfolg.