OLG Koblenz - Beschluß vom 30.10.1989
14 W 697/89
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1448
VersR 1991, 201
ZfS 1991, 128
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 242/87

Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB-Gesellschaft

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.10.1989 - Aktenzeichen 14 W 697/89

DRsp Nr. 1999/3058

Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft

Ist Klagegegenstand die Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft, fällt keine Erhöhungsgebühr an.

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beweisgebühr nur aus einem Streitwert von 16.478,36 DM berechnet und die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO unberücksichtigt gelassen.

Der Gegenstandswert, der der Berechnung einer Beweisgebühr zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, über den Beweis erhoben wird. Dieser kann nie höher sein als der Streitwert des Prozesses, wohl aber geringer, wenn z.B. nur über einen Teil des Anspruchs Beweis erhoben wird (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 9. Aufl., § 31 Rdn. 144). Hier betraf die Beweisaufnahme nur einen Anspruch, den die Klägerin selbst bereits zuvor mit lediglich 16.478,36 DM beziffert hatte. Aus diesem Betrag war deshalb auch die Beweisgebühr zu berechnen. Auf die Frage, ob die vorangegangene Klagerücknahme der Klägerin von rd. 23.000 DM auf 16.478,36 DM wirksam war und ob sich dadurch der Streitwert des Prozesses ermäßigt hatte, kommt es nicht an.