Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß gegen ihn festgesetzte Mehrvertretungszuschlag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger zum Betrage von 630,65 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) ist nicht erstattungsfähig.
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