OLG Köln - Beschluß vom 24.10.1994
17 W 17/93
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 80
MDR 1995, 1074
OLGReport-Köln 1995, 187

Mehrvertretungszuschlag im Honorarprozeß einer ärztlichen Praxisgemeinschaft

OLG Köln, Beschluß vom 24.10.1994 - Aktenzeichen 17 W 17/93

DRsp Nr. 1995/7817

Mehrvertretungszuschlag im Honorarprozeß einer ärztlichen Praxisgemeinschaft

Führen mehrere Mitglieder einer ärztlichen Praxisgemeinschaft einen Aktivprozeß, der eine ihnen gemeinsam zustehende Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist der von ihrem Prozeßbevollmächtigten durch ihre gemeinschaftliche Vertretung im Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO verdiente Mehrvertretungszuschlag nicht erstattungsfähig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch ein Mitglied keine berechtigten Interessen der Gemeinschaft oder einzelner Mitglieder gefährdet.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß gegen ihn festgesetzte Mehrvertretungszuschlag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger zum Betrage von 630,65 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) ist nicht erstattungsfähig.