OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.10.2001
6 W 311/01-78
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 260
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 144/99

Mehrvertretungszuschlag für Vertretung einer BGB-Gesellschaft

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 6 W 311/01-78

DRsp Nr. 2003/11307

Mehrvertretungszuschlag für Vertretung einer BGB -Gesellschaft

Dem Rechtsanwalt steht bei der Vertretung einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft auf der Passivseite der Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls dann zu, wenn nicht nur die Gesellschaft als solche, sondern allein oder daneben die einzelnen Gesellschafter als Gesamtschuldner verklagt werden.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte die Beklagten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in ... sind bzw. waren, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. März 2001 die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.