OLG Braunschweig - Beschluß vom 04.08.1987
2 W 8/87
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 62

Mehrvertretungszuschlag bei wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch durch eine Rechtsanwaltssozietät

OLG Braunschweig, Beschluß vom 04.08.1987 - Aktenzeichen 2 W 8/87

DRsp Nr. 1999/2968

Mehrvertretungszuschlag bei wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch durch eine Rechtsanwaltssozietät

»Machen Mitglieder einer Anwaltssozietät gemeinschaftlich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, so erhöht sich die Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auch dann, wenn der beauftragte Anwalt selbst zu der betreffenden Sozietät gehört.«Wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch durch mehrere Mitglieder einer Anwaltssozietät gemeinschaftlich geltend gemacht, erhöht sich die Prozeßgebühr gem. § 6 BRAGO selbst dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte Mitglied der Anwaltssozietät ist.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Verfügungskläger haben die Verfügungsbeklagte auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen und ein teilweise obsiegendes Unterlassungsurteil des Landgerichts ... erwirkt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben sie eine Erhöhungsgebühr von 6/10 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geltend gemacht. Diese ist bei Erlaß das angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses außer Ansatz geblieben. Hiergegen wendet sich die Erinnerung der Verfügungskläger, der Rechtspfleger und Zivilkammer des Landgerichts nicht abgeholfen haben.