I. Die Verfügungskläger haben die Verfügungsbeklagte auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen und ein teilweise obsiegendes Unterlassungsurteil des Landgerichts ... erwirkt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben sie eine Erhöhungsgebühr von 6/10 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geltend gemacht. Diese ist bei Erlaß das angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses außer Ansatz geblieben. Hiergegen wendet sich die Erinnerung der Verfügungskläger, der Rechtspfleger und Zivilkammer des Landgerichts nicht abgeholfen haben.
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