Der Rechtspfleger des Landgerichts hat es am 5. November 1987 (B1. 126 GA) abgelehnt, die von den Verfügungsbeklagten geltend gemachte erhöhte Prozeßgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber - § 6 BRAGO - von insgesamt 334,82 DM (erste Instanz = 3/10-Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer Bl. 123 GA) zuzüglich 377,46 DM (zweite Instanz = 39/100 Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer/ 81. 125 GA) beim Kostenausgleich (erste Instanz: 4/15 Verfügungsklägerin, 11/15 Verfügungsbeklagte; zweite Instanz: 2/5 Verfügungsklägerin, 3/5 Verfügungsbeklagte/Bl. 111 GA) zu berücksichtigen. Die Verfügungsbeklagten seien nämlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ihrem Anwalt gegenüber als auftraggebende Personenverbindung gegenübergetreten, nicht aber als Einzelpersonen. Sie seien als "Firma" bis "fast zum Ende" des Berufungsverfahrens wie eine Einzelperson behandelt worden.
Die Verfügungsbeklagten haben gegen den ihnen am 11. November 1987 zugestellten Beschluß (B1. 130 GA) am 20. November 1987 (Schriftsatz 19. November 1987 - Bl. 132 GA) Erinnerung eingelegt.
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