Die mangels Abhilfe durch die erste Instanz als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist zulässig und hat auch sachlich Erfolg.
Die Beklagten haben entgegen der Auffassung des Landgerichts den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung einer um 4 x 3/10 erhöhten Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
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