OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.03.1989
25 W 25/89
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 1111
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 06.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1040/88

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung mehrerer Grundstückseigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.03.1989 - Aktenzeichen 25 W 25/89

DRsp Nr. 1999/2982

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung mehrerer Grundstückseigentümer

Vertritt ein Rechtsanwalt eine Mehrheit von Grundeigentümern, steht ihm die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO auch dann zu, wenn die Eigentümer ihrerseits durch einen Verwalter vertreten werden.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die mangels Abhilfe durch die erste Instanz als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist zulässig und hat auch sachlich Erfolg.

Die Beklagten haben entgegen der Auffassung des Landgerichts den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung einer um 4 x 3/10 erhöhten Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.