Die Kläger machen als Orchestervorstand des Städtischen ...- und ... eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten wegen
ungenehmigter Musikübertragung geltend.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 06.06.1983 hat das Landgericht gegen den Beklagten unter anderem eine 9/10 Erhöhungsgebühr (= 238,40 DM nebst 13 % Mehrwertsteuer) nach § 6 BRAGO festgesetzt. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit Erinnerung, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, der Kläger des Rechtsstreits sei der Orchestervorstand, der als Prozeßstandschafter des Orchesters gemäß §
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