OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.11.1983
6 W 102/83
Normen:
BRAGO § 6 ; UrhG § 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GRUR 1984, 162
JurBüro 1984, 865
Rpfleger 1984, 202
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Beschluß vom 06.06.83 - 2/3 O 472/82 ,

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung eines in Prozeßstandschaft handelnden Orchestervorstands

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.11.1983 - Aktenzeichen 6 W 102/83

DRsp Nr. 1999/2990

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung eines in Prozeßstandschaft handelnden Orchestervorstands

Bei der Geltendmachung der Urheberrechte gem. § 80 Abs. 2 UrhG durch den Vorstand eines Orchesters als Prozeßstandschafter der Orchestermitglieder handelt es sich um eine Mehrheit von Auftraggebern i.S. des § 6 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; UrhG § 80 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger machen als Orchestervorstand des Städtischen ...- und ... eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten wegen

ungenehmigter Musikübertragung geltend.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 06.06.1983 hat das Landgericht gegen den Beklagten unter anderem eine 9/10 Erhöhungsgebühr (= 238,40 DM nebst 13 % Mehrwertsteuer) nach § 6 BRAGO festgesetzt. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit Erinnerung, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, der Kläger des Rechtsstreits sei der Orchestervorstand, der als Prozeßstandschafter des Orchesters gemäß § 80 Abs. 2 UrhG die Rechte der Orchestermusiker geltend mache. Die Kläger seien als eine Partei anzusehen. Es handele sich nicht um mehrere Streitgenossen. Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten trete § 80 Abs. 2 UrhG an die Stelle des § 54 BGB. Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO komme daher nicht in Betracht.