1. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Soweit die Beklagten für ihre Vertretung in der ersten Instanz den Ersatz einer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhten Prozeßgebühr verlangen, ist ihr Rechtsmittel begründet.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO machte die Erhöhung der Prozeßgebühr allein davon abhängig, daß mehrere Auftraggeber vorhanden sind. Ob die mehreren Auftraggeber als Einheit auftreten (vgl. BGH, JurBüro 1988, 64) oder ob die vom Gesetzgeber unterstellte Mehrbelastung durch mehrere Auftraggeber im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, JurBüro 1984, 377, 378), ist dabei ohne Bedeutung. Die Berücksichtigung solcher Umstände widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem Charakter der erhöhten Prozeßgebühr als Pauschgebühr, die auch im Interesse einer einfachen Handhabung nur ein generalisierendes grobes Raster für die Kostenberechnung bietet.
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