Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO n.F. zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Rechtspflegerin hat die von den Beklagten zur Festsetzung angemeldete Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO zu Unrecht mit der Erwägung abgesetzt, die Klage habe sich gegen die Beklagten als die zwischen ihnen bestehende Anwaltssozietät gerichtet; Auftraggeber der Beklagten als Prozessbevollmächtigte sei die BGB -Gesellschaft.
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