SchlHOLG - Beschluss vom 07.04.2003
9 W 37/03
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 533
MDR 2003, 1202
NJW-RR 2004, 422
OLGReport-Schleswig 2003, 326
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 265/02

Mehrvertretungszuschlag bei Klage gegen die Mitglieder einer Anwaltssozietät

SchlHOLG, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 9 W 37/03

DRsp Nr. 2003/15136

Mehrvertretungszuschlag bei Klage gegen die Mitglieder einer Anwaltssozietät

»Die Anerkennung der Parteifähigkeit der BGB -Gesellschaft rechtfertigt es nicht ohne weiteres, den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 I BRAGO abzuerkennen. Ob die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät, diese selbst oder zusammen mit einzelnen Mitgliedern in Anspruch genommen werden sollen, richtet sich nach dem Klagebegehren.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO n.F. zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Rechtspflegerin hat die von den Beklagten zur Festsetzung angemeldete Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO zu Unrecht mit der Erwägung abgesetzt, die Klage habe sich gegen die Beklagten als die zwischen ihnen bestehende Anwaltssozietät gerichtet; Auftraggeber der Beklagten als Prozessbevollmächtigte sei die BGB -Gesellschaft.