SchlHOLG - Beschluß vom 14.01.1994
9 W 11/94
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 302
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 30.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 184/92

Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung einer Honorarforderung durch mehrere Steuerberater

SchlHOLG, Beschluß vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 9 W 11/94

DRsp Nr. 1999/2884

Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung einer Honorarforderung durch mehrere Steuerberater

Wird eine Honorarforderung durch mehrere Steuerberater, die eine BGB -Gesellschaft bilden, eingeklagt, ist der Rechtsanwalt durch mehrere Auftraggeber i.S. des § 6 BRAGO beauftragt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die drei Kläger bilden eine Steuerberatersozietät und haben als solche von den Beklagten als Gesamtschuldnern mehrere Honorarforderungen eingeklagt. Nach einer Teilrücknahme sind die Beklagten durch Versäumnisurteil verurteilt worden. Durch dieses Urteil sind den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden bis auf einen Betrag von 480,-- DM, den die Kläger von den Kosten tragen sollten. In dem angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin von den angemeldete Kosten des Prozeßbevollmächtigten der Kläger den Erhöhungsbetrag von 6/10 nach § 6 BRAGO in Höhe von 587,40 DM abgesetzt, weil sich um eine BGB -Gesellschaft handele, die eine Honorarforderung geltendmache und daher als Einheit auftrete.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Kläger, die geltendmachen, die BGB -Gesellschaft sei keine juristische Person und könne nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt werden, so eine Mehrheit von Auftraggebern gegeben sei.