OLG Hamm - Beschluß vom 28.06.1993
23 W 243/93
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 577
JurBüro 1994, 730
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 662/92

Mehrvertretungszuschlag bei Fortsetzung eines Rechtsstreits anstelle des Erblassers mit dem Erben

OLG Hamm, Beschluß vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 23 W 243/93

DRsp Nr. 1999/3016

Mehrvertretungszuschlag bei Fortsetzung eines Rechtsstreits anstelle des Erblassers mit dem Erben

Wird anstelle des Erblassers eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft Partei, vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber i.S. von § 6 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Gründe:

Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Klägern, die nach dem Tod ihres Sohnes während des Ausgangsrechtsstreits das Verfahren fortgesetzt haben, angemeldete Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von 1.873,-- DM (1.628,70 DM + 15 % Mehrwertsteuer) berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.