Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Klägern, die nach dem Tod ihres Sohnes während des Ausgangsrechtsstreits das Verfahren fortgesetzt haben, angemeldete Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von 1.873,-- DM (1.628,70 DM + 15 % Mehrwertsteuer) berücksichtigt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|